Da kommt die Frage auf: Ist diese Form der Einflussnahme denn überhaupt rechtens? Denn es gibt im Arbeitsrecht doch einen Gleichbehandlungsgrundsatz. Und dieser besagt: Kein Arbeitnehmer:in darf willkürlich zu seinem Nachteil behandelt werden.
Ein sachlicher Grund muss vorliegen
Die Rechtsanwältin Nicole Mutschke sagt hierzu:
Natürlich kommt es immer auf die konkrete Ausgestaltung an, aber die Juristen sind sich hier relativ einig, dass ein solcher Impfbonus grundsätzlich rechtlich zulässig sein kann.
So kann eine solche Ungleichbehandlung zulässig sein, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Und ein solcher sachlicher Grund kann eben der Gesundheitsschutz, die Schaffung einer Herdenimmunität im Betrieb oder die Aufrechterhaltung des Betriebs sein.
Es sind die verschiedensten Anreize denkbar: Von Geldprämien über die Currywurst bis hin zu zusätzlichen Urlaubstagen. In all diesen Fällen muss jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Jedoch darf kein Druck auf die freie Entscheidung des Arbeitnehmer:in:s ausgeübt werden.
Keine Benachteiligung für Arbeitnehmer:in
Derzeit gibt es in Deutschland keine Corona-Impfpflicht. So haben Arbeitnehmer:innen das Recht, sich gegen eine Corona-Impfung zu entscheiden. So schlussfolgert Nicole Mutschke gegenüber der BILD:
Entsprechend würde ein Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot verstoßen, wenn er einen Arbeitnehmer benachteiligt, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Als Arbeitnehmer kann man seinen Vorgesetzte:n immer nach einem Bonus fragen. Jedoch handelt es sich hier aber – wie bei jedem Bonus – um eine Vereinbarung, der beide Parteien zustimmen müssen und bei der es für den Arbeitgeber auch einiges zu beachten gilt. Einen Rechtsanspruch für Arbeitnehmer:innen gibt es hingegen nicht.