Schon vor wenigen Wochen ist die Lage in Sachsen dramatisch, Expert:innen wollen eine mögliche Triage, die ganz klar über Leben und Tod entscheiden kann, zumindest bei Ungeimpften nicht ausschließen. Bisher ist zwar kein Fall bekannt, bei dem es zu solch einer schwierigen ethischen Entscheidungen gekommen ist, die Angst davor ist aber groß. Heute hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung zu der Frage gefällt, wann und ob eine Triage überhaupt infrage kommt.
Der Staat muss Triagen gesetzlich regeln
Nachdem von mehreren Menschen mit Behinderung und Vorerkrankungen eine Verfassungsbeschwerde eingereicht wurde, steht jetzt fest, dass es Aufgabe des Staates sein wird, Triagen gesetzlich zu regeln.
Die Angst, bei vollen Krankenhausbetten benachteiligt zu werden, war bei den beteiligten Personen so groß, dass sie sich an das Bundesverfassungsgericht gewendet hatten.
Das höchste deutsche Gericht hat heute daraufhin entschieden: Der Gesetzgeber muss mögliche Triagen rechtlich regeln, um Menschen mit Behinderungen zu schützen; sie dürften auf keinen Fall nachteilig behandelt werden.
In einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht heißt es:
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehren sie einen Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen. Sie sind der Auffassung, der Gesetzgeber schütze sie nicht vor einer Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Der Gesetzgeber muss dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert wird. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Maßnahmen zweckdienlich sind.
Unverbindliche Leitlinien existieren bereits
Mit besonderer Sorge hätten die Kläger:innen die Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin zur Kenntnis genommen, die allerdings nicht als offizielle Leitlinien gelten. In den Empfehlungen spielen sowohl Vorerkrankungen als auch die Gebrechlichkeit der Patient:innen eine große Rolle.
Das Verfassungsgericht betonte allerdings, dass es sich nur um Empfehlungen handle, und nicht um ein "Synonym für den medizinischen Standard im Fachrecht“.